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Satzung
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§ 1 – Name und Sitz des Vereins |
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1. Die Freie Wählergemeinschaft führt den Namen:
FREIE WÄHLER Langenselbold FW
2. Der Sitz der FREIE WÄHLER Langenselbold, FW ist D-63505
Langenselbold.
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§ 2 – Zweck der FREIE WÄHLER
Langenselbold, FW |
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1. Die FW stehen auf dem Boden des Grundgesetzes der Bundesrepublik
Deutschland und der Hessischen Verfassung.
2. Die FW bezwecken in der Stadt Langenselbold eine parteipolitisch
ungebundene, ausschließlich sachbezogene und im Interesse der Bewohner
Langenselbolds liegende kommunalpolitische Tätigkeit zu entfalten.
3. Die FW nehmen an den Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung teil;
sie stellen hierfür eine eigene Kandidatenliste auf.
4. Die FW haben ferner folgende Aufgaben:
a.) Förderung und Werbung für die Ziele der Wählergemeinschaften,
b.) Unterstützung und Beratung örtlicher Wählergemeinschaften im
Main-Kinzig-Kreis bei der Durchführung ihrer Aufgaben.
c.) Politischer und organisatorischer Erfahrungsaustausch mit den anderen
Wählergemeinschaften im Main-Kinzig-Kreis.
5. Die FW sind selbstlos tätig, die Verfolgung eigenwirtschaftlicher Zwecke sind
den FW untersagt. Die Mittel der FW dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden.
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§ 3 –
Mitgliedschaft
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1. Mitglied der FW kann jede natürliche Person werden, wenn sie das
16. Lebensjahr vollendet hat und sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik
Deutschland und zur Hessischen Verfassung bekennt.
2. Die Mitgliedsaufnahme erfolgt auf Antrag, über dessen Annahme der Vorstand
entscheidet.
3. Die Mitgliedschaft endet
a.) durch Austrittserklärung. Diese bedarf der Schriftform und ist an den
Vorstand zu richten. Sie ist jederzeit zulässig und wirkt sofort.
b.) durch Ausschluss.
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes
mit 2/3 seiner Mitglieder, wenn ein Mitglied die Interessen der FW
gröblich verletzt, gegen die Satzung verstößt oder dem Ansehen der
FW schweren Schaden zufügt.
c.) durch Tod oder durch Streichung des Mitgliedes.
4. Im Falle der Streichung oder des Ausschlusses ist der entsprechende
Vorstandsbeschluss dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen
Beschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat ab
Zugang die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.
Ein solcher Antrag bedarf der Schriftform und ist an den Vorstand mit
Einschreiben/Rückschein zu richten. Dieser hat sodann spätestens in
der nächsten turnusmäßigen Mitgliederversammlung nach Zugang eines
solchen Antrages die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
herbeizuführen.
Diese Entscheidung ist sodann endgültig.
Ab dem Zeitpunkt, an welchem das auszuschließende Mitglied über einen
Ausschließungs- oder Streichungsbeschluss des Vorstandes unterrichtet
ist, ruht die Mitgliedschaft.
5. Beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleibt die Verpflichtung zur
Beitragszahlung für das laufende Geschäftsjahr bestehen, sofern nicht
der Vorstand im Einzelfall etwas anderes beschließt.
6. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes von der
Mitgliedsversammlung festgelegt. Ein solcher Beschluss gilt, solange
nicht eine Änderung durch die Mitgliederversammlung beschlossen ist.
7. Im Falle besonderer finanzieller Aufwendungen zu Lasten der FW – etwa aus
Anlass der Notwendigkeit der Finanzierung von Wahlkämpfen und
ähnlichen Maßnahmen – ist die Mitgliederversammlung auch befugt,
auf Vorschlag des Vorstandes einmalige Umlagen zu beschließen.
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§ 4 –
Organe
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Die Organe der FW sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der geschäftsführende Vorstand,
3. der Vorstand,
4. die Fraktion der FW in der Stadtverordnetenversammlung.
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§ 5 –
Mitgliederversammlung
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1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der FW. Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen. In einem Wahljahr ist sie mindestens drei Monate vor dem Wahltermin abzuhalten. Die Versammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von 8 Tagen, die Versammlung, in der der Vorstand zu wählen ist, mit einer Frist von 2 Wochen, unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
2. Der Mitgliederversammlung gehören die Mitgliedspersonen an.
3. In der Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
4. Der Mitgliederversammlung obliegen
a.) im Turnus von jeweils zwei Jahren die Wahl des Vorstandes und alljährlich die Wahl von zwei Kassenprüfern;
b.) die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes;
c.) die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes;
d.) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und evtl. Umlagen;
e.) Satzungsänderungen;
f.) Ausschluss von Mitgliedern, soweit hierfür Anträge vorliegen;
g.) Beschlussfassung über jegliche Anträge;
h.) die Teilnahme an der politischen Willensbildung; hierzu zählt insbesondere die Aufstellung der Kandidatenliste für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder in seiner Vertretung vom 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagungsordnung.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß
einberufen wurde und mindestens 25% der Mitglieder anwesend sind. Die
Versammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Ist die
Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats
eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen,
die dann in jedem Falle ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig ist.
7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mehr als
20% der Mitglieder dies schriftlich verlangen oder der Vorstand dies aus
besonderem Anlass für geboten hält.
8. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in
gleicher, allgemeiner und unmittelbarer Wahl mit einfacher Mehrheit der
Anwesenden gewählt.
Die Wahl erfolgt durch offene oder geheime Wahl.
Die Wahl ist geheim durchzuführen, falls nur ein anwesendes Mitglied dies
beantragt. Bei mehr als einem Bewerber muss die Wahl grundsätzlich geheim
erfolgen.
9. Satzungsänderungen sowie die Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
bedürfen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden sowie dem 2. Vorsitzenden oder
dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
11. Jedes Mitglied ist antragsberechtigt.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor der
Versammlung beim Vorstand eingegangen sein. Nicht fristgerechte
Anträge können auf die Tagungsordnung gesetzt und behandelt werden,
wenn die Versammlung dies mit 2/3 Stimmenmehrheit gestattet.
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§ 6 –
Vorstand
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1. Dem Vorstand gehören an:
a.) die/der 1. Vorsitzende/r
b.) die/der stellvertretende Vorsitzende(n)
c.) der/die Schriftführer/in
d.) der/die Schatzmeister/in
e.) die/der Fraktionsvorsitzende/r der Fraktion in der
Stadtverordnetenversammlung
f.) bis zu 8 Beisitzer/innen. Wird die Gesamtzahl der Beisitzerstellen in einer
Wahl nicht besetzt, bleiben diese Stellen frei. Eine Nachwahl
kann in jeder Mitgliederversammlung erfolgen, soweit die Wahl
auf der Tagesordnung aufgenommen ist.
2. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der
1. Vorsitzende/r, die/der 2. Vorsitzende/r, der/die
Schriftführer/in, der/die Schatzmeister/in. Jeweils
zwei der vorgenannten Vorstandsmitglieder vertreten
die FW Langenselbold nach innen außen.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte der FW Langenselbold.
4. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder,
darunter die/der 1. oder 2. Vorsitzende/r anwesend sind. Bei
Eilbedürftigkeit können Beschlüsse auch im sog. Umlaufverfahren
gefasst werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
der/des 1. Vorsitzende/n.
5. Der Vorstand zu Ziffer 1a) bis g) wird jeweils auf zwei Jahre gewählt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so findet für den Rest der
Amtszeit des Vorstandes auf der nächsten Mitgliederversammlung
eine Nachwahl statt.
6. Der Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich; er kann sich eine
Geschäftsordnung geben.
7. Dem Vorstand obliegt die Organisation der internen Angelegenheiten,
die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die
Beratung der Fraktion bei der politischen Willensbildung.
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§ 7 –
Die Fraktion der FW Langenselbold
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1. Die Fraktion der FW in der Stadtverordnetenversammlung konstituiert sich
jeweils nach der Kommunalwahl.
Sie setzt sich zusammen aus den für die FW in der
Stadtverordnetenversammlung gewählten Abgeordneten
und den Vertretern der FW im Magistrat. Sie wählt
aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und
eine/n Stellvertreter/in.
2. Die Mitglieder der Fraktion sind in ihren Entscheidungen frei
und nur ihrem Gewissen unterworfen.
3. Die Fraktion der FW stellt die Liste der Kandidaten zu
jeglichen Wahlen auf, welche die
Stadtverordnetenversammlung vornimmt.
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§ 8 –
Geschäftsjahr / Gerichtsstand
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1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Geschäftsjahr endet am
31. Dezember des Jahres.
2. Gerichtsstand ist das für die Stadt Langenselbold zuständige Amtsgericht,
unabhängig vom Streitwert.
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§ 9 –
Auflösung
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1. Die Auflösung der Freien Wähler Langenselbold erfolgt, wenn die hierzu
einberufene Mitgliederversammlung dies mit 2/3 der
Stimmen der anwesenden Mitglieder beschließt.
2. Im Falle einer Auflösung wird das vorhandene Vermögen gemeinnützigen
Zwecken Innerhalb der Stadt Langenselbold zugeführt.
Die Liquidation des Vermögens und dessen Verwendung wird
von der Mitgliederversammlung festgelegt.
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§ 10 – Inkrafttreten
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Die Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft. |
Jahreshauptversammlung (JHV) am 08.12.2010. |
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1.
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