Kumulieren und panaschieren
bei der Kommunalwahl - Wie es funktioniert -
Aktuell kompakt
Wahlsystem
Verhältniswahl mit offenen Listen (seit der
Kommunalwahl 2001,
vorher
geschlossene Listen)
Besonderheiten
Neues Wahlsystem seit der Kommunalwahl 2001
Keine
explizite Sperrklausel – faktische Sperrklausel ca. bei einem
Stimmenanteil für einen halben Sitz (z. B. bei 20 Sitzen etwa bei 2–3 %,
in Frankfurt am Main etwa ein
halbes Prozent)
Die Zahl der Gemeindevertreter ist abhängig von
der Einwohnerzahl und beträgt bei:
Einwohnerzahl
Sitze
bis zu 3.000
Einwohnern
15
von 3.001
bis zu 5.000
Einwohnern
23
von 5.001
bis zu 10.000
Einwohnern
31
von 10.001
bis zu 25.000
Einwohnern
37
von 25.001
bis zu 50.000
Einwohnern
45
von 50.001
bis zu 100.000
Einwohnern
59
von 100.001
bis zu 250.000
Einwohnern
71
von 250.001
bis zu 500.000
Einwohnern
81
von 500.001
bis zu
1.000.000 Einwohnern
93
über 1.000.000
Einwohnern
105
Die Gemeinde kann die Zahl der Gemeindevertreter auf
die für die nächst
niedrigere Größengruppe maßgebliche oder eine dazwischen liegende
ungerade
Zahl festlegen.
Wahlperiode
Die Wahlperiode beträgt fünf Jahre
(bis 2001 vier Jahre).
Aktiv wahlberechtigt ist jeder
EU-Bürger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat
und seit mindestens drei Monaten seinen (Haupt-) Wohnsitz in der
betreffenden
Gemeinde hat.
Passiv wahlberechtigt (wählbar)
ist jeder aktiv Wahlberechtigte, der seit mindestens
sechs Monaten seinen (Haupt-) Wohnsitz in der betreffenden Gemeinde hat.
Einteilung des
Wahlgebiets
Bei der Wahl der Gemeindevertretung bildet die
Gemeinde den Wahlkreis. Für die
Wahl des Kreistags kann der Wahlkreis in Wahlbereiche unterteilt werden,
um eine
ausgewogene Vertretung örtlicher Interessen zu
ermöglichen. Bei der
Abgrenzung der Wahlbereiche sind die Gemeindegrenzen einzuhalten.
Stimmenabgabe
Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie Vertreter
zu wählen sind, die er auf die
Bewerber eines Wahlvorschlages oder unterschiedlicher Wahlvorschläge
verteilen
kann (panaschieren).
Dabei kann er Bewerbern jeweils bis zu drei Stimmen geben
(häufeln oder
kumulieren).
Technisch gesehen kann auch eine Liste als ganzes
markiert werden. Ohne weitere
Markierungen erhält dann jeder Listenkandidat eine Stimme. Erhalten
Kandidaten
anderer Parteien Stimmen, erhält die markierte Liste entsprechend
weniger Stimmen. Wird ein Listenkandidat gestrichen, erhält er keine Stimme von der
Liste.
Bei der Auswertung werden zuerst alle Stimmen an
die gewählten Personen zugeteilt,
erst dann werden die Stimmen an die markierte Liste auf deren Kandidaten
in der
Reihenfolge des Listenplatzes verteilt. Gestrichene Kandidaten bleiben
dabei
unberücksichtigt.
Ausführliche Informationen mit
Beispielstimmzetteln finden Sie auf den verlinkten Seiten.
Sperrklausel
Die Fünf-Prozent-Hürde wurde abgeschafft. Eine
explizite
Sperrklausel gibt es damit
nicht mehr, nur noch eine mathematische Sperrklausel (faktische
Sperrklausel), die
im Schnitt bei dem Stimmenanteil für einen halben Sitz liegt.
Beispielsweise liegt für eine Stadt wie
Frankfurt am Main mit
93 zu verteilenden
Sitzen der kritische Stimmenanteil bei ca. 0,54 %. Bei
der Wahl 1997 wäre etwa
die NPD mit knapp 0,45 % (1.190 Stimmen) gescheitert, während die STATT-Partei
mit fast 0,6 % (1.558 Stimmen) der Stimmen einen Sitz bekommen hätte.
Stimmenverrechnung / Sitzverteilung
Alle Stimmen einer Liste werden zusammengerechnet.
Die Zahl der Sitze ergibt
sich nach nach dem Verfahren Quotenverfahren mit Restausgleich nach
größten
Bruchteilen (Hare / Niemeyer),
das sich hinsichtlich der Größe der Parteien neutral
verhält. Wenn bei der Kreistagswahl eine Partei oder Wählervereinigung
einzelne
Listen für mehrere Wahlbereiche aufgestellt hat, gelten diese im ersten
Schritt als
eine verbundene Liste. Die Unterverteilung erfolgt wiederum nach dem Quotenverfahren mit Restausgleich nach größten Bruchteilen (Hare / Niemeyer).
Mehrheitsklausel
Einer Partei oder Wählervereinigung, die insgesamt
mehr als die Hälfte aller
Stimmen erhalten hat, wird auf jeden Fall mehr als die Hälfte aller
Sitze zugeteilt.
Sitzzuteilungen
Die einem Wahlvorschlag zugefallenen Sitze werden
den Bewerbern in der
Reihenfolge der Stimmenzahl zugewiesen; bei gleicher Stimmenzahl
entscheidet
die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag. Ist ein Bewerber in
mehreren
Wahlbereichs-vorschlägen gewählt worden, erhält er den Sitz in dem
Wahlbereich, in dem er die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl
wird ihm der Sitz in dem Wahlbereich zugeteilt, in dem er den besseren
Listenplatz im Wahlvorschlag einnimmt; bei gleichem Listenplatz entscheidet das vom
Wahlleiter zu
ziehende Los.